Allgemeine Geschäftsbedingungen der ITB Martin Burger GmbH

§ 1 Auftragserteilung
Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen.

§ 2 Fahrzeugbereitstellung
Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit rotem Kennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 60 Minuten, so wird für jede angefangene halbe Stunde EUR 25,- berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, sowie wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen, werden bei den Tarifen ( A/B/C ) jeweils 75 % des Überführungspreises berechnet. Bei Tarif K-Plus/D-Tarif (ohne Kraftstoff) werden 100 % des Überführungspreises fällig.

§ 3 Zahlung
Für die Berechnung der Preise gelten die ausgewiesenen Tarife zuzüglich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Sonderpreise sind auftragsbezogen und müssen schriftlich bestätigt sein. Als Zahlungsfrist gilt die auf der Rechnung angegebene Frist. Bei Zahlungsverzug werden 15 % Sollzinsen zuzüglich EUR 2,50 Bearbeitungsgebühr berechnet. Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese unter Angabe der genauen Rechnungsnummer auf das vorgesehene Konto gutgeschrieben ist.

§ 4 Kostenträger
Der Überführungsfirma muss mit Auftragserteilung der Kostenträger mitgeteilt werden. Sind Kostenträger und Auftragsgeber nicht eine Person, haftet der Auftraggeber für die Überführungskosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.

§ 5 Haftung
Die ITB Martin Burger GmbH sowie deren Vertragspartner haften für Fahrzeugvollkaskoversicherungen in Höhe bis 250.000,- € (Wertminderung für Neufahrzeuge ist ausgeschlossen). Es wird nur für das Fahrzeug selbst, nicht für Auf- oder Einbauten, sowie Ladung gehaftet. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend oder Nachts haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind. Ist ein Fahrzeug infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekanntwerden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden berechnet.

§ 6 Liefertermine
Ein Liefertermin, der bei Auftragserteilung vorliegt, wird nur unter Vorbehalt angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, Unfall, technischen Defekts oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen.

§ 7 Bildrechte
Alle Bildrechte an Videos oder Fotos, die im Zuge der Überführung entstehen, gehen an die Fa. ITB Martin Burger GmbH über. Diese können sowohl zur Dokumentation des Auftrages, als auch für Werbezwecke auf den gängigen Social Media Seiten verwendet werden.

§ 8 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz der ITB Martin Burger GmbH zuständige Amtsgericht Würzburg.